AGB
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
- Urheberschutz und Nutzungsrechte
1.1 Der Bergmann & Partner, Agentur für Werbung und Verkaufsförderung GmbH (im folgenden BuP genannt) erteilte Auftrag ist in jedem Fall ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 31 Urheberrechtsgesetz in Verbindung mit den Werkvertrags-bestimmungen des BGB, auch wenn die Schöpfungshöhe gemäß § 2 Urhebergesetz nicht erreicht ist. Dies gilt auch für Entwürfe und Werkzeichnungen als persönliche geistige Schöpfung.
1.2 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen einschließlich der Urheberbezeichnungen weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig.
1.3 Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Umfang verwendet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit Einwilligung von BuP und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.
1.4 Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber (im folgenden Kunde) das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten (zu nutzen). Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflagen) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig. Sie bedürfen der Einwilligung von BuP. Über den Umfang der Nutzung steht BuP ein Auskunftsanspruch zu.
1.5 Von den Regelungen 1.2 bis 1.4 abweichende Vereinbarungen sind nur in Schriftform gültig und mit Auftragsvergabe (Kostenvoranschlag) gegenseitig abzustimmen.
1.6 Vorschläge des Kunden oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen grundsätzlich kein Miturheberrecht.
1.7 Die von BuP zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände (z.B. elektronische Datenträger) bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum von BuP und werden nicht ausgeliefert.
1.8 BuP ist berechtigt, an geeigneter Stelle und in einer dem Kunden zumutbaren Weise auf allen Werbemaßnahmen, soweit sie durch BuP erarbeitet wurden, einen Urheberrechtsvermerk anzubringen. - Honorar
2.1 Die Berechnung der Honorare gegenüber Kunden richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, nach den aktuellen BuP-Stundensätzen.
2.2 Die Zahlung (Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer) ist bei Ablieferung der Arbeiten fällig und ohne Abzug zahlbar, es sei denn, es sind gesonderte Zahlungsziele angegeben. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann BuP Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
2.3 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Werkzeichnungen geliefert, entfällt das Entgelt für das Nutzungsrecht.
2.4 Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 24 Abs.1 Nr. 1 AGB-Gesetz sind, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. - Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
3.1 Nachträgliche Änderungen sowie weitere nicht vertraglich vereinbarte Zusatzleistungen werden gesondert berechnet, die Vergütung ist nach Erbringung der Zusatzleistungen fällig.
3.2 Verauslagte technische Nebenkosten sind ebenfalls gesondert und nach Anfall zu erstatten. Dies gilt insbesondere für Reisekosten, soweit die Reise nach Abstimmung mit dem Kunden zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
3.3 Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Kunden veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des Abschnitts 1 gelten entsprechend.
3.4 BuP ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrages Verpflichtungen gegenüber Dritten einzugehen. - Lieferung
4.1 Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von BuP ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich geschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
4.2 Den Versand nimmt BuP für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor.
4.3 Gerät BuP mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten; § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistungen ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
4.4 Betriebsstörungen – sowohl bei BuP als auch in dem eines Lieferanten – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
4.5 Die gelieferte Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen Eigentum von BuP bzw. deren Lieferanten. - Zahlungsverzug
5.1 Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.
5.2 BuP kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Arbeiten Vorauszahlungen verlangen.
5.3 Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden ist BuPberechtigt, Vorauszahlungen oder sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen und noch nicht ausgelieferte Ware zurückzubehalten und die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. - Produktion
6.1 Vor Produktionsbeginn sind dem Kunden Korrekturmuster vorzulegen.
6.2 Die Produktion wird von BuP nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. In dem Fall ist BuP ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen. - Haftung
7.1 Die Haftung von BuP, soweit gesetzlich zulässig, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
7.2 BuP haftet nicht für die wettbewerbs-, urheber- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten oder deren Schutzfähigkeit.
7.3 Der Kunde übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text. Mit der Druckfreigabe durch den Kunden geht die Gefahr etwaiger Fehler auf ihn über.
7.4 BuP haftet nicht für die Fremdleistungen, die er auf Veranlassung des Kunden in Auftrag gibt.
7.5 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem kunden. Wird die Freigabe auf Veranlassung des Kunden vomn BuP erklärt, wird BuP von der Haftung freigestellt.
7.6 Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, BuP fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
7.7 Bei Lieferung von Bildern durch den Auftraggeber zum Zweck der Nutzung in Publikationen, auf Plakaten oder im Internet gewährleistet der Auftraggeber, dass etwaige Rechte Dritter nicht berührt werden und hält BuP von Ansprüchen Dritter, einschließlich der Kosten angemessener Rechtsverfolgung, frei. - Verwahren, Versicherung
8.1 Vorlagen, Druckträger, Dateien und andere, der Wiederverwertung dienende Gegenstände und elektronisch erbrachte und gespeicherte Leistungen werden drei Monate über den Auslieferungstermin hinaus unentgeltlich verwahrt. Eine darüber hinausgehende Verwahrung ist gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
8.2. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Kunde die Versicherung selbst zu besorgen. - Beanstandungen
9.1 Der Kunde hat bei Übergabe zu prüfen, ob die gelieferten Gegenstände und Leistungen sowie die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse vertragsgemäß sind.
9.2 Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel dürfen nur innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe geltend gemacht werden.
9.3 Mängel eines Teils der gelieferten Leistungen berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist.
9.4 Bei farbigen Reproduktionen und bei Andrucken und Auflagendrucken in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.
9.5 Mehr- oder Minderlieferungen die technisch begründet sind, können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. - Belegexemplare
BuP sind von vervielfältigten Werken Belegexemplare nach vorheriger Absprache unentgeltlich zu überlassen. BuP ist berechtigt, diese Belegexemplare im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden. - Gestaltungsfreiheit
11.1 Für BuP besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
11.2 Der Kunde garantiert, dass er zur Verwendung der BuP überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) berechtigt ist und dass dem Rechte Dritter nicht entgegenstehen. - Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1 Erfüllungsort für beide Teile ist Berlin.
12.2 Als Gerichtsstand wird Berlin vereinbart.
12.3 Die gegenseitigen Rechtsbeziehungen bestimmen sich nach deutschem bzw. euro-päischem Recht. - Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
Berlin, April 2009